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ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
UNTERNEHMER der Breuer GmbH 

1. Geltungsbereich 

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für die gesamte Geschäftsverbindung zwischen Breuer GmbH, Böhmer Straße 3, 4191 Vorderweißenbach (im Folgenden Breuer) und Ihren Kunden, für die das Geschäft zum Betrieb eines Unternehmens gehört (im Folgenden BESTELLER). Die AGB-Regeln wechselseitige Rechte und Pflichten zwischen den Vertragspartnern in den nachstehend angeführten Punkten. 

Mündliche Zusagen von uns vor Abschluss des Vertrages sind rechtlich unverbindlich. Mündliche Abreden der Vertragsparteien werden durch die schriftliche Vereinbarung ersetzt. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende AGBs werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird schriftlich von uns zugestimmt. Die Schriftform wird durch Zusendung eines Fax oder einer E-Mail gewahrt. 

2. Änderung AGB 

Wir können Änderungen der AGB vornehmen und diese sind auch für bestehende Vertragsverhältnisse wirksam. Änderungen sind an transparenter Stelle unter www.spenglerei-breuer.at kundzutun, wobei die Änderung 8 Wochen vor Inkrafttreten bekannt gemacht wird. Nicht ausschließlich begünstigende Änderungen sind von uns in geeigneter Form dem BESTELLER direkt schriftlich bekanntzugeben. Diesfalls kommt dem BESTELLER das Recht zu, das Vertragsverhältnis binnen zwei Wochen nach Zugang des Änderungsschreibens aufzukündigen. 

3. Leistungen 

Unser Unternehmen beschäftigt sich mit Spenglerarbeiten, Dachdeckerarbeiten, Fassadenbau und Terrassenabdichtungen. 

4. Angebote, Kostenvoranschläge und Leistungsumfang 

Maßgeblich ist unser Angebot, in dem der Leistungsumfang und das Entgelt festgehalten sind. Die Leistungsbeschreibung und allfällige sich darauf beziehende schriftliche Vereinbarungen der Vertragsparteien ergeben den Umfang der jeweiligen vertraglichen Leistungen. Unsere Kostenvoranschläge sind unverbindlich und stehen unter dem Vorbehalt von Änderungen. Wir übernehmen für die Richtigkeit der Kostenvoranschläge keine Gewähr. 

Erteilt uns der BESTELLER einen Auftrag, so ist er an diesen acht Wochen ab dessen Eingang bei uns gebunden. Wir sind an unsere Angebote für die Dauer von 4 Wochen gebunden. Ein Vertrag kommt zustande, wenn der Besteller unser Vertragsanbot schriftlich bestätigt oder wir dem Besteller eine Auftragsbestätigung zukommen lassen. Alternativ auch dann, wenn wir dem BESTELLER die vereinbarte Leistung bereitstellen oder eine gesonderte schriftliche Vereinbarung getroffen wird. Bei Produkten mit besonders kurzen Lieferfristen, gilt der Auftrag mit Einlangen bei uns als angenommen. Diesfalls sind Änderungen und Stornierungen des Auftrags ausgeschlossen. 

5. Planungs-, Urheber- und gewerblicher Rechtsschutz 

Soweit wir dem BESTELLER Pläne, Skizzen, Unterlagen oder sonstiges geistiges Eigentum übergeben, verbleiben diese bis zur vollständigen Bezahlung des Auftrags in unserem Eigentum. 

Erhalten wir nach der Planung keinen Auftrag, so bleiben alle erbrachten Leistungen, insbesondere Pläne und deren Inhalt in unserem uneingeschränkten Eigentum. Der BESTELLER ist nicht berechtigt, diese – in welcher Form auch immer – weiter zu nutzen. Die Unterlagen sind vielmehr unverzüglich an uns zurückzustellen. Die Weitergabe von Planungs- und Angebotsunterlagen an Dritte, somit deren Veröffentlichung, Vervielfältigung, Verbreitung oder sonstige Verwertung ist ohne unserer ausdrücklichen Zustimmung unzulässig. 

Der BESTELLER haftet für den Schaden aus einer schuldhaften Weitergabe unseres geistigen Eigentumes. Mit der Zahlung des Planungshonorars wird der getätigte Aufwand abgegolten, aber kein Verwertungs- und Nutzungsrecht erworben. 

6. Richtigkeit 

Unterlagen, Pläne und Skizzen des BESTELLERS überprüfen wir nicht auf deren Übereinstimmungen mit den Naturmaßen. Soweit Unrichtigkeiten, Fehler und Mängel erkennbar sind, weisen wir den BESTELLER darauf hin. Abweichungen zwischen Dachstuhlmaß und Naturmaß sind vom BESTELLER zu verantworten, wobei der BESTELLER hieraus allenfalls entstehende Mehraufwendungen zu tragen hat. 

7. Vertretung 

Zur Vertretung und zur Abgabe rechtsgeschäftlicher Erklärung sind nur die im Firmenbuch ausgewiesenen Vertreter ermächtigt. Dies gilt insbesondere für den Abschluss von Vereinbarungen jedweder Art und die Entgegennahme von rechtsgeschäftlichen Erklärungen. Der Geschäftsführer ist befugt, für die Abwicklung von Baustellen und Montagen vor Ort einen Ansprechpartner als Vertreter bekanntzugeben. 

8. Farb- und Strukturschwankungen 

Dachziegeln sind unbeeinflussbaren Farb- und Strukturschwankungen unterworfen. Die Ausführung kann daher von dem vorgelegten Muster geringfügig abweichen. Ein Muster gibt den Typus wieder, insofern es jedoch hiervon geringfügige Abweichungen geben kann, sind die dem Charakter als Naturprodukt geschuldet. Breuer haftet nicht und leistet keine Gewähr für die hier beschriebenen Abweichungen vom Muster. 

9. Montage, Terminangaben und Gefahrenübergang 

Liefer- und Montagetermine sind abhängig von den Wetter- und Witterungsverhältnissen. Terminangaben erfolgen daher prinzipiell freibleibend. Ist eine termingerechte Lieferung/Montage nicht möglich, verschieben sich die Termine im notwendigen Ausmaß. Dies wird dem Besteller bekanntgegeben und begründet keinen verschuldeten Lieferverzug. Fälle höherer Gewalt entbinden uns von der Einhaltung der Lieferungstermine und Leistungsfristen. 

Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung geht mit der Übergabe der Ware auf den BESTELLER über. Dies gilt auch bei Lieferung frei Bestimmungsort. Erfolgt die Lieferung – auf Wunsch des BESTELLERS – später als zum vereinbarten Liefertermin, geht die Gefahr zum ursprünglich vereinbarten Liefertermin über. 

10. Ausführung/Montage 

Der Besteller ist verpflichtet, bei der Ausführung mitzuwirken. Vom Besteller sind auf eigene Rechnung und Gefahr alle Vorbereitungen und Maßnahmen zu treffen, die für eine störungsfreie Durchführung und ungehinderte Beendigung der Arbeiten erforderlich sind. 

Strom und Wasser sind für Montagezwecke bauseits unentgeltlich beizustellen. Ebenso dürfen keine Behinderungen durch andere Professionisten auftreten. Eventuelles Abtragen von bestehenden Bauteilen, Provisorien oder ähnlichem ist bauseits durchzuführen oder wird in Regie verrechnet. 

11. Preisbildung 

Unsere Preise verstehen sich exklusive der gesetzlichen Steuern. Die Abrechnung erfolgt grundsätzlich gemäß bei Vertragsabschluss getroffener Vereinbarung bzw. laut unserem Angebot. Mehr- und Mindermengen gegenüber dem Auftrag werden entsprechend berück-sichtigt. Zusatzleistungen stellen wir gesondert in Rechnung und sind nicht im Angebotsumfang enthalten. 

12. Zahlung 

Rechnungen sind laut getroffener Vereinbarung zur Zahlung fällig. Besteht keine gesonderte Vereinbarung, so sind diese binnen 10 Tagen nach Rechnungslegung zur Zahlung fällig. Wir sind berechtigt (Teil)Rechnungen – im Ausmaß von bis zu je einem Drittel der Gesamtauf-tragssumme – nach Auftragserteilung, nach Lieferung und nach Abschluss sämtlicher Leistungen (Schlussrechnung) zu stellen. 

Der Schaden, den uns der Besteller durch die Zahlung nach Fälligkeit zufügt, wird durch die gesetzlichen Zinsen (§ 1000 Abs. 1 ABGB) vergütet. Bei verschuldetem Zahlungsverzug des Bestellers, jedenfalls 30 Tage nach Rechnungsdatum, werden vorbehaltlich der Geltendmachung weiterer Schäden zusätzlich Verzugszinsen und Zinseszinsen in der Höhe von 12% p.a. berechnet. 

Zudem sind wir im Falle des Zahlungsverzugs des Bestellers berechtigt, außer den gesetzlichen Zinsen auch den Ersatz anderer, vom Besteller verschuldeter und uns erwachsener Schäden geltend zu machen, insbesondere die notwendigen Kosten zweckentsprechender außergerichtlicher Betreibungs- oder Einbringungsmaßnahmen, soweit diese in einem angemessenen Verhältnis zur betriebenen Forderung stehen. 

13. Sanierungsarbeiten bei Dächern 

Sanierungen von Dächern werden mit fachmännischer Sorgfalt von uns durchgeführt. Aufgrund der ständig auf Dächer wirkenden Faktoren, wie insbesondere Witterung oder Abnutzung ist der jeweilige Sanierungsaufwand beziehungsweise der Umfang der Neuerungsarbeiten von den Umständen des Einzelfalles abhängig. Ebenso können diese Faktoren bei den Sanierungsarbeiten ausschlaggebend für Schäden an der Substanz sein. Ursächlich ist hier oftmals eine auffällige Substanz, die durch eine lange Gebrauchsdauer, starker Witterung und Abnutzung beziehungsweise schlechter Materialqualität entstanden ist. Wir haften nicht für die daraus entstehenden Schäden, sofern diese nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden. 

Wir haften nur für die von uns schuldhaft verursachten Schäden. Insbesondere besteht keine Haftung, wenn die Substanz aufgrund natürlicher Einflüsse, wie beispielsweise Wetterphänomene oder Witterung zerstört oder beeinträchtigt wird. 

14. Pflichten des BESTELLERS/Pflichtverstöße des BESTELLERS; Abänderung 

Eine mangelnde oder nicht sachgemäße Wartung des Gewerks befreit uns von den vertraglichen und gesetzlichen Verpflichtungen für Haftung und Gewährleistung. Die Kosten einer Schadensbeseitigung durch uns oder Dritte sind jedenfalls vom BESTELLER zu tragen. Wir werden uns bemühen, das jeweils gelindeste Mittel anzuwenden. Wir weisen darauf hin, dass eine Haftung im Falle eigenmächtiger Abänderungen am Gewerk ohne unser Einverständnis nicht übernommen wird. 

15. Risikohinweis 

Bei der Montage oder Reparatur können Risse, Schäden und Brüche an bestehenden Anlagen auftreten. Für derartige Schäden übernehmen wir keine Haftung. 

16. Verzug 

Befindet sich der Besteller im verschuldetem Annahmeverzug bzw. hat den Annahmeverzug schuldhaft zu vertreten, so sind wir berechtigt, alle uns daraus entstehenden Schäden und Nachteile einzufordern. Dies betrifft insbesondere das Recht, Teil- und Schlussrechnung zu legen. Ebenso verliert eine Pauschalpreisvereinbarung ihre Wirksamkeit. Diesfalls werden die angemessenen Preise nach tatsächlichem Aufwand berechnet. 

Weiteres sind wir berechtigt, im Falle eines vom Besteller verschuldeten Zahlungsverzuges mit der Bezahlung einer Teil- bzw. Schlussrechnung alle Lieferungen aus dem betreffenden Geschäft zurückzuhalten, vom Vertrag ganz oder teilweise nach Setzung einer Nachfrist zurückzutreten und/oder Schadenersatz zu verlangen. 

Bestehen berechtigte Hinweise (ein negatives Rating eines Kreditschutzverbandes, anhängige Exekutionen, etc…), dass der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen auch bei anderen Geschäftsverhältnissen nicht mehr nachkommt bzw. nachkommen kann, so steht uns das Recht zu, zur Sicherung unserer Forderungen aus der Geschäftsbeziehung sowie unseren Auslagen aus dem betreffenden Geschäft, vom Vertrag ganz oder teilweise nach Setzung einer Nachfrist zurückzutreten und/oder Schadenersatz zu verlangen. Zudem sind wir berechtigt, zur Sicherung unserer fälligen Forderungen und Ansprüche, nur Zug um Zug gegen die vom Besteller zu bewirkende Zahlung, die Sache herauszugeben. 

17. Vertragsrücktritt 

Bei Annahme- und Zahlungsverzug oder anderen wichtigen Gründen, wie insbesondere Insolvenz des BESTELLERS oder Insolvenzabweisung mangels Vermögens, sind wir zum Vertragsrücktritt berechtigt, sofern der Vertrag noch nicht von beiden Seiten zur Gänze erfüllt ist. Für den Fall des Rücktritts, steht uns bei Verschulden des BESTELLERS ein pauschalierter Schadenersatz in Höhe von 15% des Bruttorechnungsbetrags sowie ein allenfalls darüber hinaus bestehender Schadenersatz zu. 

Bei Zahlungsverzug des BESTELLERS sind wir von allen weiteren Leistungs- und Lieferungsverpflichtungen entbunden und berechtigt, noch ausstehende Lieferungen und Leistungen zurückzuhalten und Vorauszahlung bzw. Sicherstellung zu fordern oder nach Setzung einer angemessen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten. Diesfalls können wir sämtliche, auch im Rahmen anderer mit dem Besteller abgeschlossener Verträge, erbrachte Leistungen und Teilleistungen sofort fällig stellen. 

Tritt der BESTELLER – ohne dazu berechtigt zu sein – vom Vertrag zurück oder begehrt er seine Aufhebung, so haben wir die Wahl, auf Vertragserfüllung zu bestehen oder der Aufhebung des Vertrages zuzustimmen. Im letzten Fall ist der BESTELLER verpflichtet, nach un-serer Wahl einen pauschalierten Schadenersatz in Höhe von 15% des Bruttorechnungsbetrages oder den tatsächlichen Schaden zu bezahlen, welcher sich jedenfalls aus dem von uns bisher getätigten Aufwand berechnet. 

Zudem sind wir berechtigt, bei unvorhergesehenen technischen Schwierigkeiten, die in der Art des Auftrages liegen und seine Ausführung für uns unzumutbar machen, vom Vertrag zurückzutreten ohne dass eine Schadenersatzpflicht eintritt. 

Der BESTELLER ist nicht berechtigt, mit eigenen Forderungen gegen Forderungen von uns aufzurechnen, außer wir anerkennen die Forderung des BESTELLERS schriftlich oder diese wird gerichtlich festgestellt. Ein Zurückbehaltungsrecht des BESTELLERS wegen nicht vollständiger Gesamtlieferung, Garantie- oder Gewährleistungsansprüchen wird ausgeschlossen. 

18. Gewährleistung, Schadenersatz und Haftung 

Der Besteller hat Mängel, Fehlmengen oder Falschlieferungen unverzüglich, jedoch längstens innerhalb von zwei Tagen nach Überlassung schriftlich zu rügen und zu begründen. Bei berechtigter und rechtzeitiger Mängelrüge werden die Mängel in angemessener Frist behoben. 

Liegt ein Mangel vor, werden wir nach eigener Wahl innerhalb angemessener Frist das Gewerk/die Leistung nachbessern oder einen Austausch vornehmen. Gelingt die Nachbesserung oder der Ersatz weder innerhalb dieser Frist noch einer angemessenen Nachfrist, wer-den wir nach eigener Wahl den Leistungspreis angemessen herabsetzen oder den Vertrag beenden. 

Es wird nur für den vereinbarten und erbrachten Leistungsinhalt Gewähr geleistet. Für den Fall, dass sich technische Rahmenbedingungen nach Überlassung der Leistung ändern, übernehmen wir keine Gewähr. Für Leistungen und Gewerke, die der Besteller nachträglich verändert, entfällt die Gewährleistung. Die Gewährleistungsfrist beträgt bei Unternehmerge-schäften 6 Monate und beginnt mit der Überlassung bzw. mit der Fertigstellung des Gewerks.. 

Die Beweislastumkehr gemäß § 924 ABGB zu unseren Lasten ist ausgeschlossen. Das Vorliegen des Mangels zum Zeitpunkt der Überlassung, der Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge sind vom Besteller zu beweisen. 

Für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen. Für sonstige Schäden haften wir (vorbehaltlich des nächsten Satzes) nicht bei leichter Fahrlässigkeit. Für sonstige Schäden, die auf der Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht beruhen, haften wir auch bei einfacher Fahrlässigkeit, allerdings beschränkt auf die zum Zeitpunkt der Vertragsverletzung vorhersehbaren Schäden. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt von den vorstehenden Regelungen unberührt. 

Schadenersatzansprüche können nur innerhalb von sechs Monaten ab Kenntnis des Schadens und Schädigers geltend gemacht werden. Schadenersatzansprüche sind der Höhe nach mit dem Auftragswert exklusive Steuern begrenzt. Einen Ersatz des entgangenen Gewinns schließen wir in jedem Fall aus. 

19. Eigentumsvorbehalt 

Wir behalten uns das Eigentum an den von uns gelieferten Waren bis zur vollständigen Bezahlung des vom BESTELLER für die Ware zu leistenden Entgelts und der vollständigen Erfüllung der vertraglichen Pflichten vor. Dies betrifft nicht Fälle, in denen das Eigentum sa-chenrechtlich als unbeweglich zu qualifizieren ist oder nicht mehr von einer anderen und größeren Sache getrennt werden kann. 

Der BESTELLER ist verpflichtet Beeinträchtigungen jeglicher Art, sowohl rechtlicher und faktischer Natur durch Dritte zu verhindern. Bei Zugriffen von Gerichten und Verwaltungsbehörden und diesen zugeordneten Organen hat der BESTELLER auf den Eigentumsvorbehalt hinzuweisen und eine In-Beschlagnahme bzw. einen Eingriff mit ihm zu Gebote stehenden Mitteln abzuwehren. Wir sind von Beeinträchtigungen und Eingriffen in unseren Eigentumsvorbehalt ohne weiteren Aufschub in Kenntnis zu setzen. 

Erfolgt eine Veräußerung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware, so hat der BESTELLER den Zahlungsanspruch an uns abzutreten, wobei dieser zugleich den Erwerber der Ware hierüber in Kenntnis setzt. Die Abtretung ist in den Büchern und auf dem Ge-schäfts- und Rechnungspapier kundzutun. 

20. Anzuwendendes Recht, Salvatorische Klausel und Gerichtsstand 

Auf die Rechtsbeziehungen zwischen dem BESTELLER und uns ist österreichisches Recht unter Ausschluss der internationalen Verweisungsnormen anzuwenden. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung. 

Bei Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser AGB wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame zu ersetzen, die dem Sinn und Zweck am nächsten kommt. 

Die Aufrechnung durch den BESTELLER mit Gegenforderungen ist nur zulässig, wenn die Forderung rechtskräftig festgestellt wurde oder diese von Breuer GmbH nicht bestritten wird. 

Gerichtsstand für Verträge mit Unternehmen ist das örtlich und sachlich zuständige Gericht für Vorderweißenbach/Österreich. Für Vertragspartner mit Sitz innerhalb der Europäischen Union gilt: Gerichtsstand ist das örtlich und sachlich zuständige Gericht für Vorderweißenbach/Österreich. Die Breuer GmbH ist jedoch auch berechtigt, am ordentlichen Gerichtsstand des BESTELLERS zu klagen. 

Breuer GmbH